Wichtiger Vorstoss: Einbürgerung nur noch bei vorbehaltloser Anerkennung unserer Rechtsordnung

Wichtiger Vorstoss: Einbürgerung nur noch bei vorbehaltloser Anerkennung unserer Rechtsordnung

Parallel zum Vorstoss von Nationalrat Thomas Knutti hat Nationalrat Pascal Schmid am 21. März 2025 einen ebenso wichtigen parlamentarischen Vorstoss eingereicht, der bei einer Unterstützung durch die Mehrheit des Parlaments eine dringend notwendige Hebelwirkung entfalten könnte. Ausländer haben für die ordentliche und erleichterte Einbürgerung den Vorrang der Schweizerischen Rechtsordnung gegenüber allenfalls abweichenden religiösen, kulturellen oder sonstigen Vorschriften, Geboten und dgl. vorbehaltlos anzuerkennen.

Das Egerkinger Komitee erhofft sich mit dieser parlamentarischen Initiative einen nötigen Kurswechsel in der Einwanderungspolitik und die Lancierung einer Debatte über Integration.

Die parlamentarische Initiative Schmid im Wortlaut:

Zur Einbürgerung gehört die vorbehaltlose Anerkennung der Schweizer Rechtsordnung

Das Bürgerrechtsgesetz (BüG) ist – vorbehältlich allfällig entgegenstehender zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen – wie folgt anzupassen:

  • Ausländerinnen und Ausländer haben künftig für die ordentliche und erleichterte Einbürgerung den Vorrang der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber allenfalls abweichenden religiösen, kulturellen oder sonstigen Vorschriften, Geboten und dgl. ausdrücklich und vorbehaltlos schriftlich anzuerkennen. Eine bereits für den Erhalt einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung abgegebene Erklärung ist zu erneuern. 
  • Eine Nichtanerkennung gilt als Beweis mangelhafter Integration, so dass keine ordentliche bzw. erleichterte Einbürgerung erteilt werden kann. 
  • Eine Nichtanerkennung im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsprozess stellt grundsätzlich auch einen ausländerrechtlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 und 63 AIG dar.

Begründung:

Die Einbürgerung ist der letzte Akt einer gelungenen Integration. Das Erlangen des Schweizer Bürgerrechts ist nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Zu den Pflichten gehört, dass sich Einbürgerungswillige ungeachtet ihrer Herkunft mit Konflikten zwischen ihrer angestammten Kultur und unserer Rechtsordnung auseinandersetzen und dann eine unverhandelbare Prioritätenordnung akzeptieren: In der Schweiz gilt unser Recht – für alle. Dieses Bekenntnis zu unserer Rechtsordnung und ihrem Vorrang im Konfliktfall ist verbindlich und schriftlich abzugeben. Soweit wider Erwarten zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen der Forderung entgegenstehen sollten, enthält die vorliegende Initiative einen entsprechenden Vorbehalt. Eigentlich ist die Forderung aber eine Selbstverständlichkeit, und zwar auch für bereits hier lebende Ausländer. Wird das Bekenntnis verweigert, liegt grundsätzlich ein erhebliches Integrationsdefizit vor, das mindestens so schwer wiegt wie die heute in Art. 62 und 63 AIG ausdrücklich genannten Tatbestände, die einen Widerruf bestehender Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen begründen können. Die abschliessende Verhältnismässigkeitsprüfung obliegt aber den Vollzugsbehörden.

Quelle: www.parlament.ch

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