Verhüllungsverbot ab 2025 in Kraft

Verhüllungsverbot ab 2025 in Kraft

Ab dem 1. Januar 2025 ist es an öffentlich zugänglichen Orten in der ganzen Schweiz verboten, das Gesicht zu verhüllen. An seiner Sitzung vom 6. November 2024 hat der Bundesrat die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Das Egerkinger Komitee zeigt sich mit der Umsetzung im Grossen und Ganzen zufrieden.

Volk und Stände haben am 7. März 2021 die vom Egerkinger Komitee lancierte Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» angenommen. Der neue Verfassungsartikel wird im Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) umgesetzt. Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort in der Schweiz unrechtmässig sein Gesicht verhüllt, wird mit einer Busse von maximal 1’000 Franken bestraft. Der Bundesrat hat die neuen Bestimmungen an seiner Sitzung vom 6. November 2024 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Zulässige Gesichtsverhüllungen

Das Gesichtsverhüllungsverbot findet keine Anwendung in Flugzeugen sowie in diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten. Das Gesicht darf auch in Gotteshäusern und anderen Sakralstätten verhüllt werden. Ausserdem bleibt die Gesichtsverhüllung aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums erlaubt. Zulässig ist sie ausserdem für künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie zu Werbezwecken.

Mit einer weiteren Ausnahme, so der Bundesrat, «wird dem Ausgleich zwischen dem Gesichtsverhüllungsverbot und den verfassungsmässig garantierten Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung getragen». Wenn Gesichtsverhüllungen im öffentlichen Raum zur Ausübung dieser Grundreche für den eigenen Schutz notwendig seien, sollen sie zulässig sein – sofern sie die zuständige Behörde vorgängig bewilligt hat und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das Egerkinger Komitee lehnt diese weitere, vom Bundesrat und Parlament beschlossene Ausnahme entschieden ab. Wer öffentlich demonstriert, soll auch sein Gesicht zeigen. Diese Ausnahme hat leider vielmehr das Potenzial, von vermummten Chaoten, die an Demonstrationen randalieren, missbraucht zu werden. Das widerspricht klar der Volksinitiative, deren wesentliches Ziel es auch war, vermummte Chaoten zur Rechenschaft zu ziehen.

Erledigung im Ordnungsbussenverfahren

Nach diversen Rückmeldungen aus der entsprechenden Vernehmlassung und um den administrativen Aufwand für die betroffenen Personen und die involvierten Behörden so gering wie möglich zu halten, werden Verstösse in der Regel im sogenannten Ordnungsbussenverfahren erledigt. Die ausgestellte Ordnungsbusse beträgt in diesem Verfahren 100 Franken und kann direkt vor Ort bezahlt werden. Weigern sich Personen jedoch, eine verhängte Ordnungsbusse zu bezahlen, findet das ordentliche Verfahren Anwendung. Dann liegt der maximale Strafrahmen bei 1’000 Franken. Die Anpassung in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) gilt wie das neue BVVG ab dem 1. Januar 2025.

Medienmitteilung des Bundesrats vom 6. November 2024 | Egerkinger Komitee

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