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Unter dem Namen

«Egerkinger Komitee»

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in 8416 Flaach.

2.1 Der Verein bezweckt die Aufklärung der Bevölkerung über Ausmass und Folgen der Islamisierung der Schweiz.

2.2 Er organisiert dazu Kampagnen bis hin zur Lancierung bzw. Unterstützung von Volksinitiativen und Referenden.

3.1 Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge und Spenden.

3.2 Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.1 Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede in der Schweiz stimmberechtigte natürliche Person werden.

4.2 Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben an den Vereinspräsidenten gerichtet werden.

6.2 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

8.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

8.2 Die Mitglieder werden dazu spätestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt der Generalversammlung schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste.

8.3 Die Generalversammlung hat die folgenden Befugnisse:

8.3.1 Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, des Vorstands sowie der Rechnungsrevisoren
8.3.2 Festsetzung und Änderung der Statuten
8.3.3 Lancierung bzw. Unterstützung von Volksinitiativen und Referenden
8.3.4 Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
8.3.5 Beschluss über das Jahresbudget
8.3.6 Festsetzung des Mitgliederbeitrags
8.3.7 Behandlung der Ausschlussrekurse

8.4 An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen für Präsidium, Geschäftsführung und Rechnungsführung.

9.2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und beaufsichtigt die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

9.3 Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Im Vorstand besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

9.4 Der Vorstand bezeichnet die für den Verein zeichnungsberechtigten Mitglieder. Diese zeichnen kollektiv zu zweien.

10.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

10.2 Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Buchführung und die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der an der entsprechenden Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

13.1 Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn zur dafür erforderlichen Generalversammlung statutengemäss eingeladen worden ist.

13.2 Die der Auflösung zustimmende Generalversammlung bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Auflösung des Vereins.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung des Vereins am 26. Januar 2015 in Aarau angenommen und in Kraft gesetzt worden.