Verhüllungsverbot nicht hintertreiben – Egerkinger Komitee richtet Meldestelle ein!
Volk und Stände haben am 7. März 2021 die vom Egerkinger Komitee lancierte Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» angenommen. Der neue Verfassungsartikel wird im Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) umgesetzt, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Wer ab 2025 an einem öffentlich zugänglichen Ort in der Schweiz unrechtmässig sein Gesicht verhüllt, wird mit einer Busse von maximal 1’000 Franken bestraft. So informierte der Bundesrat am 6. November 2024.
Das Egerkinger Komitee pocht mit Nachdruck darauf, dass das Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum gesamtschweizerisch konsequent – gemäss dem Volkswillen – umgesetzt wird. Wir werden ganz genau hinschauen und zählen darauf, dass alle Kantone das Gesetz ernst nehmen. Um das Recht von Anfang an durchzusetzen, richtet das Egerkinger Komitee eine Meldestelle für die Bevölkerung ein. Wir rufen die Bürgerinnen und Bürger auf, von Ihnen festgestellte Verstösse gegen das Verhüllungsverbot zu dokumentieren (z.B. mit Fotos) und der Polizei zu melden.
Bitte melden Sie solche Fälle auch dem Egerkinger Komitee: info@egerkingerkomitee.ch (oder via Kontaktformular). Denn: Verlaufen die Fälle «im Sand» oder unternehmen Politik und Polizei nichts, werden wir die Verstösse auf einer interaktiven Schweizer Karte und in anonymisierter Form online publizieren (mit Kurzbeschrieb des Vorfalls und Ort des Geschehens). Ebenso werden wir von unserer Seite her bei den Sicherheitskräften nachhaken. So bauen wir Druck auf und verhindern, dass eine «Kultur des Wegsehens» Einzug hält.
Wir sichern vollumfängliche Vertraulichkeit zu. Wir respektieren den Datenschutz und bitten alle, uns nur klar dokumentierte, erwiesene Fälle von Verstössen gegen das Verhüllungsverbot zu melden. Teilen Sie uns in jedem Fall Datum, Zeit, Ort, die Info «Polizei kontaktiert – ja oder nein?» und eine Situationsbeschreibung mit.
In diesen Fällen gilt das Gesichtsverhüllungsverbot:
- Tragen von Burka und Niqab im öffentlichen Raum (gilt auch für Touristen!)
- Kriminell motivierte Vermummung (z.B., wenn vermummte Chaoten randalieren)
Ausgenommen vom Verbot sind Gesichtsverhüllungen in folgenden Fällen:
- in Flugzeugen sowie in diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten;
- in Sakralstätten;
- zum Schutz und zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit von Dritten (z.B. Hygienemasken);
- zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit (z.B. Motorradhelme);
- zum Schutz vor klimatischen Bedingungen (z.B. Masken im Wintersport in der Kälte);
- zur Pflege des einheimischen Brauchtums (z.B. Fasnacht);
- bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
- zu Werbezwecken (z.B. Maskottchen);
- bei durch die Meinungsfreiheit gedeckten Demonstrationen und Kundgebungen (nur nach vorgängig erteilter, amtlicher Bewilligung).