Muslimische Gräberfelder: Argumente des Egerkinger Komitees sind korrekt

Muslimische Gräberfelder: Argumente des Egerkinger Komitees sind korrekt

Das Egerkinger Komitee informierte die Einwohner der Stadt Weinfelden mit einem Flyer über die anstehende Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 zur Errichtung muslimischer Gräberfelder. Ein Bericht der Thurgauer Zeitung vom 26. April und eine Publikation der Stadt Weinfelden vom 29. April suggerieren nun (ohne es klar so auszusprechen), dass das Egerkinger Komitee in seinem Abstimmungs-Flyer «verunsichernde» Falschinformationen verbreite. Diese Behauptungen stellen wir richtig.

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NEIN zum neuen Friedhofreglement in Weinfelden (Volksabstimmung vom 18. Mai 2025)

NEIN zum neuen Friedhofreglement in Weinfelden (Volksabstimmung vom 18. Mai 2025)

Das Egerkinger Komitee stellt sich gegen das neue Friedhofreglement der Stadt Weinfelden, das die Errichtung muslimischer Gräberfelder auf dem öffentlichen Friedhof vorsieht. Mit einem Abstimmungsflyer, der zwischen dem 25. und 28. April 2025 in alle Haushaltungen der Stadt Weinfelden verschickt wurde, informiert das Egerkinger Komitee die Bevölkerung über die Rechtslage und legt seine Argumente für ein Nein zu dieser Vorlage dar.

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Keine «Schlupflöcher» dulden: Verhüllungsverbot ist konsequent durchzusetzen!

Keine «Schlupflöcher» dulden: Verhüllungsverbot ist konsequent durchzusetzen!

Seit dem 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) in Kraft – als Konsequenz der von Volk und Ständen angenommenen Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Damit gilt schweizweit ein Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum. Wie diverse Medien berichten, nutzen nun im Tourismus-Hotspot Interlaken offenbar Touristinnen aus dem Nahen Osten zunehmend Hygienemasken, um das Gesetz und die Verfassung zu umgehen. Das Egerkinger Komitee als Initiantin des Verhüllungsverbots plädiert mit Nachdruck dafür, den Volkswillen umzusetzen und eine Umgehung des Verhüllungsverbots nicht zu dulden.

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Wichtiger Vorstoss: Einbürgerung nur noch bei vorbehaltloser Anerkennung unserer Rechtsordnung

Wichtiger Vorstoss: Einbürgerung nur noch bei vorbehaltloser Anerkennung unserer Rechtsordnung

Parallel zum Vorstoss von Nationalrat Thomas Knutti hat Nationalrat Pascal Schmid am 21. März 2025 einen ebenso wichtigen parlamentarischen Vorstoss eingereicht, der bei einer Unterstützung durch die Mehrheit des Parlaments eine dringend notwendige Hebelwirkung entfalten könnte. Ausländer haben für die ordentliche und erleichterte Einbürgerung den Vorrang der Schweizerischen Rechtsordnung gegenüber allenfalls abweichenden religiösen, kulturellen oder sonstigen Vorschriften, Geboten und dgl. vorbehaltlos anzuerkennen. Das Egerkinger Komitee erhofft sich mit dieser parlamentarischen Initiative einen nötigen Kurswechsel in der Einwanderungspolitik und die Lancierung einer Debatte über Integration. Die parlamentarische Initiative Schmid im Wortlaut: Zur Einbürgerung gehört die vorbehaltlose Anerkennung der Schweizer Rechtsordnung Das...

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Wichtiger Vorstoss: Niederlassung nur noch bei vorbehaltloser Anerkennung unserer Rechtsordnung

Wichtiger Vorstoss: Niederlassung nur noch bei vorbehaltloser Anerkennung unserer Rechtsordnung

Nationalrat Thomas Knutti, Vorstandsmitglied des Egerkinger Komitees, hat am 20. März 2025 einen wichtigen parlamentarischen Vorstoss eingereicht, der bei einer Unterstützung durch die Mehrheit des Parlaments eine dringend notwendige Hebelwirkung entfalten könnte. Ausländer haben für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung den Vorrang der Schweizerischen Rechtsordnung gegenüber allenfalls abweichenden religiösen, kulturellen oder sonstigen Vorschriften, Geboten und dgl. vorbehaltlos anzuerkennen. Das Egerkinger Komitee erhofft sich mit dieser parlamentarischen Initiative einen nötigen Kurswechsel in der Einwanderungspolitik und die Lancierung einer Debatte über Integration. Die parlamentarische Initiative Knutti im Wortlaut: Zur Integration gehört die vorbehaltlose Anerkennung der Schweizer Rechtsordnung Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1...

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